Das Verbraucherschutzrecht ist keinem klar abgrenzbarem Rechtsgebiet zuzuordnen und eher als sehr weitläufig zu beschreiben. Es gibt nahezu auf jedem Rechtsgebiet verbraucherschützende Regelungen, sodass man hier nicht von einem eigenständigen Regelungswerk reden kann.
Warum sind Verbraucherschutzrechte wichtig?
Bürgerinnen und Bürger befinden sich im Bereich ihrer privaten Lebensgestaltung gegenüber Unternehmen regelmäßig in einer schwächeren Verhandlungssituation, auch dem Umstand des ungleichen Kenntnisstands geschuldet. Verbraucherschützende Vorschriften zielen darauf ab, Bürger in solchen Situationen besonders zu schützen und das Recht sowie den Verkehr von Gütern und Dienstleistungen für sie transparenter und fairer zu gestalten.
Beispiele für typische Verbraucherverträge
- Online-Bestellung (Bsp.: Kleidung, Küchengeräte od. Software)
- Katalogbestellung
- Haustürgeschäft
Beratungsspektrum
- unautorisierte Kartenzahlung
- Online-Kauf
- Haustürgeschäft
- Diesel-Skandal
- Prozessvertretung
In welchen Situationen liegen Verbraucherschutzrechte vor?
Damit Verbraucherschutzrechte greifen, muss zunächst ein sogenannter Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB vorliegen. Danach liegt ein Verbrauchervertrag vor, wenn der Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) geschlossen wurde. Gemäß § 14 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Praktisch gesehen die Vertragspartei, die an die andere unterlegenere Partei ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Werk bringen möchte.
Gemäß § 13 BGB ist ein Verbraucher hingegen jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu überwiegend privaten Zwecken abschließt. Das Rechtsgeschäft darf hier nicht mit einer selbstständigen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.
Schwierig ist es, wenn der Vertrag sowohl zu gewerblichen als auch privaten Zwecken geschlossen wird. Hier kommt es darauf an, klar abzugrenzen, welcher Zweck schließlich überwiegt.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Unternehmer ein Smartphone kauft, dass er sowohl privat als auch gewerblich zu nutzen beabsichtigt. Überwiegt die Nutzung des Smartphones zu privaten Zwecken, ist der Unternehmer als Verbraucher einzustufen.
Unternehmer sind gesetzlich dazu verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung bzw. vor Vertragsschluss verschiedene im Gesetz aufgeführte (näher hierzu im Einzelnen im EGBGB) Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies ist deshalb so wichtig, da nur informierte Verbraucherinnen und Verbraucher eine fundierte und wohlüberlegte Entscheidung hinsichtlich eines Vertragsschlusses treffen können.
Im Einzelnen können die Voraussetzungen des 14-tägigen Widerrufsrechts greifen, was jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich ist und juristischer Expertise bedarf. Welche Vorgehensweise am Ende die richtige ist, hängt schließlich davon ab, was Sie als Mandant wollen. Ich berate Sie gerne dahingehend, den sowohl in rechtlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht effizientesten Weg zu gehen. Sofern erforderlich, verteidige ich Sie auch auf gerichtlichem Wege.
Wurde Ihnen ein Produkt (bspw. Smartphone, Kühlschrank, Küche, Auto, Spielzeug) verkauft, dass innerhalb eines Jahres nach Kauf nicht so funktioniert wie es sollte (die Frage bezieht sich auf Kaufverträge ab dem 01.01.2022)?
Haben Sie Probleme mit Ihrem Zahlungsdienstleister hinsichtlich einer umautorisierten Zahlung (Stichwort: Zahlungsverkehrsrecht)? Oder haben Sie einen Vertrag (Kaufvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag, Darlehensvertrag) außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (bspw. über das Internet oder an der Haustür) abgeschlossen und sind sich unsicher, ob sie an Ihre Willenserklärung zum Vertragsabschluss nun gebunden sind oder ein Widerruf doch noch möglich ist?
Diese und viele weitere Rechtsfragen in Verbindung mit Verbraucherschutzrechten kläre ich gerne mit Ihnen.
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